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BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 34/82 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu gewissenhafter Ausübung des Rechtsanwaltsberufes - Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltberufes infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen Kräfte - ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 3/78
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 34/82
Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauern unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 m.w.N.).
- BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur …
Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71 , v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82 - und v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84). - BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - …
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82).